Thüringer Kleinkläranlagenverordnung regelt Anforderungen für ca 7.500 Anlagen im Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau

Im Freistaat Thüringen ist erstmals eine Kleinkläranlagenverordnung in Kraft getreten. Sie wurde am 26. März 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Eigenkontrolle, die Wartung und die Kontrolle von Kleinkläranlagen durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen ach § 58 Abs. 1 und 4 Thüringer Wassergesetz sowie die Datenerhebung und -verarbeitung. Das heißt, sie enthält einerseits verbindlichen Vorschriften für Grundstückseigentümer, die Kleinkläranlagen betreiben oder in Betrieb nehmen wollen, anderseits auch Vorgaben für den Abwasserbeseitigungspflichtigen, also den Zweckverband. Dies sind zum Beispiel die Kontrollpflichten. Im Rhythmus von zwei Jahren sind alle Kleinkläranlagen durch den Verband zum Beispiel bezüglich der Funktionstätigkeit, der regelmäßigen Wartung und sogar der Führung des Betriebsbuches zu kontrollieren. Eventuelle Verstöße der Eigentümer gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden. In einer Übergangsbestimmung (§ 11) ist geregelt, dass die Zweckverbände innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung alle vorhandenen Kleinkläranlagen zu erfassen und hinsichtlich des Bauzustandes, der Funktion, bestehender behördlicher Erlaubnisse und vorhandener Wartungsverträge mit zugelassenen Firmen zu kontrollieren haben. Im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasser und Abwasser-Verband Ilmenau gibt es derzeit ca. 7.500 Kleinkläranlagen in den Bereichen, die bisher nicht an die zentrale Kläranlage angeschlossen sind.

Informationen zur Verordnung und zur Förderung sind im Internet unter folgenden Links abrufbar:

Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Natuschutz (TMLFUN):

www.thueringen.de/de/tmlfun/themen/wasser/wasserwirtschaft/abwasserentsorgung/kleinklaeranlagen/

bzw.

Thüringer Aufbaubank: https://www.aufbaubank.de

 

 

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