Notwendigkeit der Änderung

Die aktuelle bundesweite Rechtsprechung fordert, dass in den Fällen, in denen mehr als 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und -aufbereitung für die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgewendet werden, eine gesplittete Abwassergebühr einzuführen ist.

Unsere Aufsichtsbehörde, das Landratsamt des Ilm-Kreis forderte seit 2002 den WAVI auf, den Anteil der Kosten für die Niederschlagswassergebühr nachzuweisen. Der Kostenanteil für Niederschlagswasser ergibt sich aus einer sehr detaillierten innerbetrieblichen Kostenrechnung und liegt über 12 % der Geesamtkosten.